Grund- Ersatzversorger
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist Grundversorger ein Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG dazu verpflichtet, diesen Grundversorger festzustellen.
Dieser Verpflichtung kommen wir hiermit nach.
Name des Grundversorgers: