Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Information des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzgl. der Förderung von Blockheizkraftwerken (BHKW`s)
Stand: 16.09.2010
Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das am 01.04.2002 in Kraft getretene Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ist zum 01.01.2009 novelliert worden. Zum 26.08.2009 erfolgte eine erneute Änderung dieses Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 % der Gesamtstromerzeugung zu leisten. Neben der weiterlaufenden Förderung des ausgespeistenKWK-Stroms wird ab 2009 auch der selbstgenutzte Strom sowie der Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gefördert. Außerdem stellt das BAFA Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffiziente KWK aus. Unter Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige und direkt gekoppelte Erzeugung von Strom und Nutzwärme zu verstehen.
Für serienmäßig hergestellte neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW wurde das Verfahren vereinfacht. Die Zulassung muss nicht mehr beim BAFA beantragt werden, sondern die Zulassung wird durch die Allgemeinverfügung ersetzt.
Die Zulassung gilt somit allein aufgrund der Allgemeinverfügung als erteilt, sobald die Voraussetzungen in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erfüllt sind.
Gemäß Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ist die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung vier Wochen nach der Inbetriebnahme der KWK-Anlage gegenüber dem BAFA anzuzeigen.
Da die Zulassung bereits als erteilt gilt, sobald die Voraussetzungen in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erfüllt sind, hat die fehlende Anzeige gegenüber dem BAFA zunächst keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zulassung.
Die fehlende Anzeige kann jedoch gegebenenfalls den Widerruf der Zulassung durch das BAFA zur Folge haben.
Bitte legen Sie daher Ihrem Stromnetzbetreiber schon aus Klarstellungsgründen eine Kopie der Anzeige der Allgemeinverfügung als Nachweis vor.
Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung sowie das Anzeigeformular finden Sie unter den Menüpunkten Verfügungen/Formulare/Publikationen.
Zuschlag für Strom aus KWK-Anlagen
Verfahrensablauf
Der KWK-Zuschlag kann von Ihrem Stromnetzbetreiber nur dann ausgezahlt werden, wenn Ihre KWK-Anlage beim BAFA zugelassen worden ist. Zur Beantragung der BAFA-Zulassung benutzen Sie bitte die unter dem Menüpunkt ‚Formulare’ angebotenen Vordrucke. Für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung sind dem BAFA neben dem Inbetriebnahmeprotokoll geeignete Herstellerunterlagen mit den technischen Daten vorzulegen. Für die Zulassung von größeren oder nicht serienmäßig hergestellten Anlagen ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten erforderlich (siehe auch BAFA-Leitfaden zum Sachverständigengutachten).
Entsprechende Antragsvordrucke finden Sie unter:
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/stromverguetung/formulare/index.html
Allgemeinverfügung
Für serienmäßig hergestellte neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW wurde das Verfahren vereinfacht. Die Zulassung muss nicht mehr beim BAFA beantragt werden, sondern die Zulassung wird durch die Allgemeinverfügung ersetzt.
- Die Zulassung gilt somit allein aufgrund der Allgemeinverfügung als erteilt, sobald die Voraussetzungen in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erfüllt sind.
- Gemäß Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ist die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung vier Wochen nach der Inbetriebnahme der KWK-Anlage gegenüber dem BAFA anzuzeigen.
- Da die Zulassung bereits als erteilt gilt, sobald die Voraussetzungen in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erfüllt sind, hat die fehlende Anzeige gegenüber dem BAFA zunächst keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zulassung.
- Die fehlende Anzeige kann jedoch gegebenenfalls den Widerruf der Zulassung durch das BAFA zur Folge haben.
- Bitte legen Sie daher Ihrem Stromnetzbetreiber schon aus Klarstellungsgründen eine Kopie der Anzeige der Allgemeinverfügung als Nachweis vor.
- Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung sowie das Anzeigeformular finden Sie unter den Menüpunkten Verfügungen/Formulare/Publikationen.
KWK-Zuschlag für den selbstgenutzten Strom
Erstmals erhält der Anlagenbetreiber den KWK-Zuschlag nicht nur für den in das allgemeine Stromnetz ausgespeisten KWK-Strom, sondern ab 2009 auch für den selbstgenutzten Strom. Da der Text der KWKG-Novelle (§ 4 Abs. 3a) keine zeitliche Einschränkungen enthält, wird keine Unterscheidung zwischen KWK-Anlagen getroffen, die nach Inkrafttreten der Novelle in Betrieb genommen werden und denen, die davor in Betrieb genommen wurden. Der Anspruch auf den KWK-Zuschlag muss für den selbstgenutzten Strom - wie bisher für den ausgespeisten Strom - beim Stromnetzbetreiber geltend gemacht werden. Bitte setzen Sie sich mit diesem wegen der Nachweise in Verbindung. Bereits erteilte Zulassungsbescheide bedürfen keiner Änderung, da die Angaben zur Zuschlagshöhe und zum Förderzeitraum nunmehr auch für den Eigenstromverbrauch gelten.
Jahresmitteilungen
Das BAFA verzichtet ab sofort auf alle Jahresmitteilungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW. Der KWK-Zuschlag und der marktübliche Preis werden weiterhin durch Ihren Stromnetzbetreiber gezahlt. Die Formulare für Anlagen über 10 kWel bis 2 MWel sowie für Anlagen über 2 MWel finden Sie nebenstehend unter Formulare.
Rückwirkung der Zulassung
Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr beim BAFA eingegangen ist. Geht der Antrag in einem der Folgejahre ein, so wird die Zulassung zum 1. Januar des Eingangsjahres erteilt. Dies gilt auch für die Anzeige gemäß Allgemeinverfügung für neue KWK-Anlagen bis 10 kWel. Maßgeblich auch hierfür ist das BAFA-Eingangsdatum.
Biomasse-KWK-Anlagen
Falls Sie eine Biomasse-KWK-Anlage betreiben, beachten Sie bitte, dass für KWK-Strom, der bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, nicht zusätzlich Zuschläge nach dem KWK-Gesetz beansprucht werden können. Wenn Sie die Stromvergütung nach EEG erzielen möchten, melden Sie Ihre Anlage direkt bei Ihrem Stromnetzbetreiber an. Das BAFA ist nicht an diesem Verfahren beteiligt.
Rückerstattung der Mineralölsteuer
Das BAFA kann zum Thema ‚Mineralölsteuererstattung’ für KWK-Anlagen keine Auskünfte geben, denn die Zuständigkeit hierfür liegt bei dem für Sie regional zuständigen Hauptzollamt.
Marktüblicher Preis
Zusätzlich zum KWK-Zuschlag zahlt der Stromnetzbetreiber einen üblichen Preis für den aufgenommenen Strom. Für Anlagen bis 2 MWel ist dies der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. (z. B. im 1. Quartal 2010 4,1 Cent/kWh)
Folgende Regelungen gelten nur für KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2009 erstmals in Betrieb genommen wurden:
- Förderung von hocheffizienten KWK-Anlagen ohne Leistungsbeschränkung
Gefördert werden nur noch hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne der EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom 11.02.2004. Die Hocheffizienz für Anlagen über 2 MWel muss im Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, für kleinere Anlagen sind geeignete Unterlagen des Herstellers einzureichen. - Modernisierung bzw. Ersatz
Gefördert werden Bestandsanlagen (Erstinbetriebnahme vor dem 01.04.2002), die durch eine Neuanlage ersetzt oder in umfassendem Maße modernisiert und bis 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen werden. - Höhe des KWK-Zuschlags
Die Zuschlagssätze sind nach Leistungsanteilen gestaffelt (Leistungsanteil: bis 50 kWel 5,11 Cent/kWh, über 50 kWel bis 2 MWel 2,1 Cent/kWh und über 2 MWel 1,5 Cent/kWh. Beispiel: bei einem 500 kWel-BHKW werden 10 % des Stroms (= 50 kWel) mit 5,11 Cent/kWh vergütet und 90 % (=450 kWel) mit 2,1 Cent/kWh. - Vereinfachte Zulassung für Kleinanlagen (s. o.)
Neue KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 kW können in Form einer Allgemeinverfügung zulassen werden. Eine Einzelzulassung ist nur noch in den Fällen notwendig, in denen die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sind. Der Text der Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger und auf der BAFA-Internetseite veröffentlicht. - Fördervolumen
Das Fördervolumen ab 2009 beträgt mindestens 600 Millionen Euro pro Jahr (750 Millionen Euro abzüglich bis zu 150 Millionen Euro für Wärmenetzförderung)
Herkunftsnachweise
Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt das BAFA einen Herkunftsnachweis für den ab dem 01.01.2009 in hocheffizienten Kraft-Wärmekopplungsanlagen erzeugten Strom aus.
Ansprechpartner:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 425 – KWK, Umweltprämie, PMSF
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-842 o. 462 für KWK-Anlagen bis 2 MWel
Telefon: +49 6196 908-437 für allgemeine Anlagen
Telefon: +49 6196 908-502 für KWK-Anlagen über 2 MWel
Telefon: +49 6196 908-630 o. 771 für Wärmenetze
Telefon: +49 6196 908-336 für den Zuschuss von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kWel
Zur Kontaktaufnahme per E-Mail benutzen Sie bitte das Formular im Menü Kontakt (Bereich: Energie/Adressat: “Kraftwärmekopplung – KWK-Stromvergütung“)